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Pflichten des Kamineigentümers im Kanton Aargau

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Wer ist für den Kamin verantwortlich?

Als Eigentümerin oder Eigentümer einer Feuerungsanlage sind Sie für den ordnungsgemässen Zustand Ihres Kamins verantwortlich. Dies umfasst regelmässige Reinigung, Kontrolle und gegebenenfalls Sanierung. Im Kanton Aargau wird die Feuerungskontrolle zentral koordiniert und ist obligatorisch.

Gesetzliche Grundlagen

Die Pflichten ergeben sich aus folgenden Regelwerken:

  • Kantonale Gesetzgebung Aargau: Einführungsgesetz zur Luftreinhalte-Verordnung (EG LRV) und kantonale Brandschutzvorschriften.
  • Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes: Regelt die Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen.
  • VKF-Brandschutzvorschriften: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, regelt baulichen Brandschutz.
  • Feuerungsverordnung (FVO): Vorgaben für die periodische Kontrolle.

Regelmässige Feuerungskontrolle

Im Kanton Aargau werden Feuerungsanlagen regelmässig durch den zuständigen Kaminfeger kontrolliert. Die Kontrollintervalle sind gesetzlich festgelegt und hängen von der Art und Leistung der Feuerung ab:

  • Öl- und Gasfeuerungen: Alle 2 Jahre
  • Holzfeuerungen (Stückholz, Pellets, Schnitzel): Abhängig von der Leistung – alle 1–2 Jahre
  • Cheminées und Schwedenöfen: In der Regel alle 2–4 Jahre, je nach Nutzung

Der Kaminfeger misst dabei die Abgaswerte, prüft den Zustand der Feuerungsanlage und des Kamins und stellt allfällige Mängel fest.

Was wird bei der Feuerungskontrolle geprüft?

  • Abgasmessung: CO (Kohlenmonoxid), CO₂, O₂, Abgastemperatur und Russzahl (bei Öl).
  • Sichtkontrolle Kaminschacht: Zustand, Versottung, Risse, freier Querschnitt.
  • Schornsteinkopf: Abdeckung, Verwitterung, Vogelgitter.
  • Revisionsklappen: Dichtheit und Zugänglichkeit.
  • Brandschutz: Abstände zu brennbaren Bauteilen, Zustand der Verkleidung.

Mängel und Konsequenzen

Stellt der Kaminfeger Mängel fest, werden diese im Kontrollrapport dokumentiert. Sie als Eigentümer erhalten eine Frist zur Behebung. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, kann dies folgende Konsequenzen haben:

  • Nachkontrolle durch den Kaminfeger (kostenpflichtig)
  • Meldung an die zuständige Behörde (Gemeinde / Kanton)
  • Stilllegung der Feuerungsanlage bis zur Mängelbehebung
  • Busse oder Verwaltungsverfahren

Sanierungspflicht nach Beanstandung

Wenn der Kaminfeger eine Sanierung anordnet, müssen Sie handeln. Mögliche Beanstandungen sind:

  • Zu hohe CO-Werte (Gefahr Kohlenmonoxid)
  • Versotteter Kamin (Durchfeuchtung, Kondensat)
  • Undichter Kamin (Risse, undichte Fugen)
  • Falscher Querschnitt (zu gross für neue Heizung)
  • Beschädigter Schornsteinkopf
  • Brandschutzmängel (Abstände, Verkleidung)

Nach der Sanierung muss der Kaminfeger die ordnungsgemässe Ausführung prüfen und die Anlage wieder freigeben.

Beanstandung vom Kaminfeger erhalten? Sanierung vermitteln lassen.

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